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Muss eine Betonrampe am Einkaufsmarkt als ÜK 2 überwacht werden?

Typischer Praxisfall

Bei Lebensmittel- und Einzelhandelsmärkten werden Anlieferungsrampen regelmäßig durch schwere Lkw befahren. Liegt die Rampe im Außenbereich, kommen zusätzlich Niederschlag, Frost-Tau-Wechsel und im Winter Tausalze hinzu.

Eine typische Festlegung lautet beispielsweise:
C30/37 LP – XC4 / XD3 / XF4

Welche Expositionsklassen tatsächlich erforderlich sind, ist anhand der konkreten Beanspruchung festzulegen. Für die Frage nach der Überwachung ist zunächst nicht entscheidend, ob die Rampe beispielsweise eine Gebäudestütze oder Wand trägt. Es muss vielmehr geklärt werden, nach welchem technischen Regelwerk die konkrete Rampenkonstruktion geplant und ausgeführt wird.


Warum führt C30/37 häufig zu ÜK 2?

Mit der Neufassung der DIN 1045-3:2023-08 wurde die frühere Systematik verändert. Es werden heute die Überwachungsklassen ÜK 1 und ÜK 2 unterschieden; die frühere ÜK 3 ist entfallen.

Betone ab C30/37 werden innerhalb der aktuellen DIN-1045-3-Systematik grundsätzlich der ÜK 2 zugeordnet. Auch Beton mit künstlich eingeführten Luftporen – beispielsweise LP-Beton für entsprechende Frost-Tausalz-Beanspruchungen – ist ein Anwendungsfall der ÜK 2. Bei einer typischen Außenrampe aus C30/37 LP können somit mehrere Kriterien gleichzeitig zur Einstufung in ÜK 2 führen.


Reicht die Überwachung durch das Betonwerk aus?

Nein, sofern für die Baumaßnahme ÜK 2 nach DIN 1045-3 anzuwenden ist.

Hier muss zwischen der Herstellung des Transportbetons im Betonwerk und dem Einbau des Betons auf der Baustelle unterschieden werden. Für ÜK 2 sieht DIN 1045-3 eine weitergehende Eigenüberwachung durch das ausführende Bauunternehmen unter Einbindung einer ständigen Betonprüfstelle sowie zusätzlich die Fremdüberwachung durch eine dafür anerkannte Überwachungsstelle vor. Die werkseitige Produktionskontrolle des Transportbetonherstellers ersetzt diese Überwachung des Betoneinbaus auf der Baustelle nicht.


Aber gilt DIN 1045-3 überhaupt für jede Betonrampe?

Hier liegt der für die Praxis besonders interessante Punkt. DIN 1045-3:2023-08 regelt die Ausführung von Tragwerken aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton. Bei einer konstruktiven Stahlbetonrampe, Rampenplatte oder einer Rampenkonstruktion mit Stützwänden kann die Zuordnung entsprechend eindeutig sein.

Anders kann die Fragestellung bei einer lediglich auf dem Untergrund liegenden, nichttragenden Betonverkehrsfläche oder einer konstruktiv wie ein Industrieboden behandelten Platte aussehen. Dann ist zunächst zu prüfen, welche Regelwerke und vertraglichen Festlegungen für Planung und Ausführung maßgebend sind.

Deshalb wäre die pauschale Aussage „C30/37 bedeutet bei jeder Betonfläche automatisch ÜK 2“ zu undifferenziert. Richtiger ist: Wenn DIN 1045-3 auf das Bauteil anzuwenden ist, führen C30/37 und insbesondere ein entsprechender LP-Beton regelmäßig zur ÜK 2. Zuvor muss jedoch der Anwendungsbereich der Norm für die konkrete Rampenkonstruktion geklärt werden.


Was sollte bei einer Anlieferungsrampe geprüft werden?

Für die fachliche Einordnung betrachten wir insbesondere:


Warum ist die Frage bereits in der Planung wichtig?

Wird erst unmittelbar vor dem Betonieren festgestellt, dass ÜK 2 erforderlich ist, können organisatorische und terminliche Probleme entstehen. Die erforderliche Betonprüfstelle und die anerkannte Überwachungsstelle sollten deshalb bereits bei Planung und Ausschreibung berücksichtigt werden. Auch die notwendigen Prüfungen und Dokumentationen müssen vor Beginn der Betonarbeiten feststehen.


Fazit

Eine witterungsexponierte Anlieferungsrampe an einem Einkaufsmarkt ist ein gutes Beispiel dafür, warum die Überwachungsklasse nicht allein anhand des Begriffes „Rampe“ entschieden werden kann. Bei einer Rampenkonstruktion aus C30/37 LP sprechen innerhalb des Anwendungsbereichs der DIN 1045-3 mehrere Kriterien für ÜK 2. Gleichzeitig muss geprüft werden, ob die konkrete Rampenplatte als Tragwerk nach DIN 1045-3 zu behandeln ist oder ob sie als nichttragende Verkehrs- beziehungsweise Bodenfläche nach anderen Anforderungen zu beurteilen ist. Diese Einordnung sollte vor Ausschreibung und Betonage eindeutig erfolgen.

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